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Gymnasium Johanneum Hansestadt Lüneburg

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Wir hatten Erfolg bei der Jagd nach Ball und Pokal.

Johanneum spielt mit der Herderschule

Aula der Herderschule

Sa. 04.02.2012, 19:00 Uhr
Am 04.02.2012 wird die Bigband der Herderschule ihr jährliches Konzert gestalten. In diesem Jahr sind wir - die Band des Johanneums - mit dabei!

Raum der Stille

unser ehrgeiziges Projekt

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www.johanneum-lueneburg.de Förderverein Satzung

Satzung

Satzung

der Vereinigung der Ehemaligen, der Freunde und Förderer

des Johanneums zu Lüneburg

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Die bereits seit 1911 von der Vereinigung ehemaliger Schüler des Johanneums zu Lüneburg geleistete Vereinsarbeit findet nunmehr ihren organisatorischen Rahmen in der „Vereinigung der Ehemaligen, der Freunde und Förderer des Johanneums zu Lüneburg“.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Aufnahme von Mitgliedern des Vereins der Freunde und Förderer des Johanneums zu Lüneburg e. V. wird die Vereinigung die Eintragung ins Vereinsregister beantragen und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Entwicklung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Johanneum. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung des geistigen, kulturellen und sportlichen Geschehens an der Schule sowie durch die Unterstützung der Lern- und Arbeitsbedingungen dort verwirklicht. Der Satzungszweck wird durch die ideelle und materielle Förderung dieser Vorhaben angestrebt.

Der Verein soll die Schulbehörde und den Schulträger nicht von ihren Verpflichtungen entlasten. Zweck des Vereins ist auch die Pflege der Beziehungen der ehemaligen Schüler zueinander sowie die Erhaltung ihres Interesses an der Schule.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Insbesondere kommen als Mitglieder in Betracht Schüler und deren Eltern, ehemalige Schüler, Lehrer und ehemalige Lehrer des Johanneums.

2.      Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

3.      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3    Mitgliedsbeiträge

Von allen Mitgliedern - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres oder nach Eintritt fällig.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.      Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden.

 

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7    Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus sieben gewählten Mitgliedern. Nach der Aufnahme von Mitgliedern des Vereins der Freunde und Förderer des Johanneums zu Lüneburg e. V. sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der ehemaligen Schüler des Johanneums zu Lüneburg zu wählen. Außerdem hat der Schulleiter des Johanneums im Vorstand beratende Stimme. Er kann sich durch seinen Stellvertreter/in oder einen Koordinator/in vertreten lassen.

2.      Die Mitgliederversammlung wählt einen 1. Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und drei Beisitzer.

3.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsetzenden und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes vertreten (§ 26 Absatz 2 BGB).

 

§ 8    Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b)      Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)      Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Erstellung des Jahresberichtes;

d)      Aufnahme von Mitgliedern;

e)      Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste (§ 5 Ziffer 3).

 

§ 9    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.      In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger hinzuwählen. Er bedarf der Bestätigung durch die zunächst stattfindende Mitgliederversammlung.

3.      Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

 

§ 10  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den in § 7 Ziffer 3 genannten Vertretern einberufen werden.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

3.      Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmen. Das Einverständnis kann nachträglich erklärt werden.

4.      Bei den Vorstandssitzungen wird eine Anwesenheitsliste und ein Beschlussprotokoll geführt.

5.      Die Aufzeichnungen des Vereins werden in der Schule oder nach Beschluss des Vorstandes an einem anderen Ort verwahrt.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

1.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

2.      Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Wahl des Vorstandes;

b)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

         Entgegennahme des Jahresberichts;

         Entlastung des Vorstandes;

c)      Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

d)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f)       Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, 4;

g)      Berufung gegen die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste;

h)      Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung

1.      Im 1. Quartal des Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorsitzende des Schulelternrates und der/die Schülersprecher erhalten eine Einladung.

2.      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nur aufgenommen, wenn sie in der Mitgliederversammlung schriftlich mit wenigstens 5 Unterschriften gestellt werden und die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenden Stimmen ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

3.      Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter im Sinne von § 7, 3 geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Dasselbe gilt bei Wahlen für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion.

2.      Der/Die Schülersprecher und der Vorsitzende des Schulelternrates haben Rederecht. Sie können sich von ihren Vertretern im Amt vertreten lassen.

3.      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

4.      Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung  ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.

6.      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14  Vermögen

Das Vermögen des Vereins wird von dem oder der Schatzmeister/in verwaltet.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

1.      Der Verein kann nur auf einen Antrag aus dem Kreise der Mitglieder hin aufgelöst werden.

2.      Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnet sein.

3.      Abweichend von § 12 Ziffer 1 ist ein solcher Antrag mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung, in der darüber beraten werden soll, sämtlichen Mitgliedern mitzuteilen.

4.      Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.      Ist die Mitgliederversammlung, in der über einen Antrag zur Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll, nicht von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder besucht, so hat der Vorsitzende erneut innerhalb von zwei Monaten unter Einhaltung der Monatsfrist zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf auch in dieser Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen der Stadt Lüneburg oder deren Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung, solange das Gymnasium Johanneum zu Lüneburg besteht, andernfalls für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für ihre kulturellen Einrichtungen, zu verwenden hat. Das Finanzamt ist zu beteiligen.

 

§ 16  Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom heutigen Tage an die Stelle der bisherigen Satzung vom 27. Dezember 1989.

 

Lüneburg, den 25. Februar 1994

Autor: Förderverein -- zuletzt geändert: 16.6.2009 17:39



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